Beantragung von Corona-Härtefallhilfen hat begonnen

Aktuell sind Bundesweit gleichzeitig die Härtefallhilfen gestartet. Das Programm zielt auf Unternehmen und Selbstständige, die aus den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes ausgeschlossen und durch die Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind.

Ein möglicher Härtefall wäre zum Beispiel, dass der im Programm Überbrückungshilfe erforderliche Umsatzrückgang nicht dargestellt werden kann, weil das Unternehmen im Jahr 2019 nach einem Brand oder wegen Renovierung lange Zeit geschlossen war. Oder weil der Selbstständige lange krank war oder wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat. Sachsen stellt dafür über 37 Millionen Euro für die Unternehmen zur Verfügung; derselbe Betrag kommt noch einmal vom Bund.

Details:

  • Leistungszeitraum: Juni 2020 bis Juni 2021
  • Leistungsvoraussetzungen: Antragsteller ist aufgrund außergewöhnlicher Fallgestaltungen in den Corona-Hilfsprogrammen im jeweiligen Leistungszeitraum nicht antragsberechtigt (Subsidiarität)
  • Antragsteller hat pandemiebedingt außerordentliche Belastungen zu tragen, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedrohen
  • Haupterwerbliche Tätigkeit
  • Der Leistungsumfang richtet sich nach den Leistungen im Programm Überbrückungshilfe im jeweiligen Leistungszeitraum. Es werden also bestimmte betriebliche Fixkosten wie die Miete, Versicherungsbeiträge usw. anteilig erstattet.
  • Deckelung der Leistung auf 100.000 Euro pro Unternehmen im Regelfall

Anträge können ausschließlich durch prüfende Dritte, d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, gestellt werden. In Sachsen ist die SAB mit dem Programmvollzug betraut. Darüber, ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet ggf. die Corona-Härtefallkommission, in der neben den betroffenen Ministerien und der SAB als beratende Mitglieder auch die Kammern sowie der DGB vertreten sind.

Weitere Informationen sowie der Link zur Antragstellung finden sich auf der Webseite www.haertefallhilfen.de.

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